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TÜV®

Sicherheitstechnisches Zentrum STZ

Sicherheitstechnisches Zentrum - STZ

  • Arbeitsstättenbegehung nach § 77a AschG
  • Bereitstellung Sicherheitsfachkraft § 82a AschG
  • Überprüfung von Betriebsanlagen gemäß 82b GewO
  • Bereitstellung Brandschutzbeauftragter nach TRVB
  • Evaluierung psychischer Belastungen
  • Evaluierung von Arbeitsplätzen nach § 4, § 5 AschG
    • Anpassung der Evaluierung gem. § 4 Abs. 4 und 5 ASchG (wenn erforderlich)
  • Überprüfung nach Arbeitsmittelverordnung § 7, § 8, § 9

Arbeitsstättenbegehung nach § 77a AschG

Begehungen sollten in Arbeitsstätten, welche bis zu 50 Mitarbeiter beschäftigen, durch eine Sicherheitsfachkraft und einen Arbeitsmediziner durchgeführt werden.
Diese Begehung muss für Arbeitsstätten mit bis zu 10 Mitarbeitern einmal alle 2 Jahre, für Arbeitsstätten mit über 10 Mitarbeitern einmal jährlich erfolgen.

Bereitstellung Sicherheitsfachkraft § 82a AschG

Sofern § 77a nicht anderes bestimmt, sind Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner mindestens im Ausmaß der im Folgenden für sie festgelegten Präventionszeit zu beschäftigen.
 Die Präventionszeit pro Kalenderjahr beträgt für Arbeitnehmer an Büroarbeitsplätzen sowie an Arbeitsplätzen mit Büroarbeitsplätzen vergleichbaren Gefährdungen und Belastungen (geringe körperliche Belastung) 1,2 Stunden pro Arbeitnehmer, für Arbeitnehmer an sonstigen Arbeitsplätzen 1,5 Stunden pro Arbeitnehmer.

Die sicherheitstechnische Betreuung entspricht den Bestimmungen des ASchG und umfasst die Beratung und Unterstützung des Auftraggebers in Angelegenheiten gemäß § 76 Abs. 3

  • Fragen der Arbeitssicherheit einschl. der Unfallverhütung
  • Planung von Arbeitsstätten
  • Beschaffung und Änderung von Arbeitsmitteln
  • Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und bei Einführung von Arbeitsstoffen
  • Erprobung und Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen
  • Arbeitsphysiologische, arbeitspsychologische und sonstige ergonomische und arbeitshygienische Fragen, insbesondere der Gestaltung der Arbeitsplätze und Arbeitsabläufe
  • Organisation des Brandschutzes und von Maßnahmen zur Evakuierung
  • Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung
  • Organisation der Unterweisung und der Erstellung von Betriebsanweisungen
  • Verwaltungsverfahren

Überprüfung von Betriebsanlagen gemäß 82b GewO

Der Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage hat diese regelmäßig wiederkehrend zu prüfen oder prüfen zu lassen ob sie dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht.

Sofern in Genehmigungsbescheid oder in den genannten sonstigen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, betragen die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen fünf Jahre.

Die Gewerbeordnung 1994 fordert im § 82b, dass zu prüfen ist, ob die Betriebsanlage 

  • den Genehmigungsbescheiden
  • den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften
  • den gemäß § 356b mit anzuwendenden Vorschriften

entspricht und

  • die Betriebsanlage dem Abschnitt 8a betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen unterliegt.

Jede wiederkehrende Prüfung ist mittels Prüfbescheinigung zu erstellen. Dieser ist eine vollständige Dokumentation der Prüfung anzuschließen, aus der insbesondere der Umfang und der Inhalt der Prüfung hervorgehen.
Die Prüfbescheinigung ist - sofern nicht anders bestimmt - vom Anlageninhaber bis zum Vorliegen der nächsten Prüfbescheinigung in der Anlage zur jederzeitigen Einsicht der Behörde aufzubewahren.
Der Anlageninhaber hat die Prüfbescheinigung der Behörde auf Aufforderung, innerhalb der von der Behörde zu bestimmenden angemessenen Frist, zu übermitteln.

Bereitstellung Brandschutzbeauftragter nach TRVB

Arbeitgeber haben Personen zu bestellen, die für die Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmer zuständig sind. Auch die Behörde hat die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten und erforderlichenfalls einer Ersatzperson vorzuschreiben, wenn dies aufgrund besonderer Verhältnisse für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer notwendig ist.

Der Brandschutzbeauftragte ist heranzuziehen:

  • für Maßnahmen bei erhöhtem Brandschutz (§ 45 Arbeitsstättenverordnung)
  • zur Information der Arbeitnehmer über das Verhalten im Brandfall
  • zur Durchführung der Eigenkontrolle im Sinne einschlägiger Regeln der Technik
  • zur Bekämpfung von Entstehungsbränden mit Mitteln der ersten und erweiternden Löschhilfe
  • zur Evakuierung der Arbeitsstätte und
  • für die Vorbereitung eines allfälligen Feuerwehreinsatzes

Überprüfung nach Arbeitsmittelverordnung § 7, § 8, § 9

Prüfpflichten laut § 6 der Arbeitsmittelverordnung
Arbeitsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn die für sie erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurden. Dies gilt für

  1. Abnahmeprüfungen, wiederkehrende Prüfungen, Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen und Prüfungen nach Aufstellung im Sinne dieser Verordnung
  2. Erstprüfungen bzw. Prüfungen für das rechtmäßige Inverkehrbringen und die erste Betriebsprüfung bei Druckgeräten
  3. Periodische Kontrollen bzw. wiederkehrende Untersuchungen und Überprüfungen bei Druckgeräten (Dampfkesseln, Druckbehältern, Versandbehältern und Rohrleitungen)
  4. Abnahmeprüfungen und regelmäßige Überprüfungen bei überwachungspflichtigen Hebeanlagen, die unter die Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 210/2009, fallen.

(2) Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, darf das Arbeitsmittel erst nach der Mängelbehebung benutzt werden.
(3) Werden bei einer wiederkehrenden Prüfung Mängel des Arbeitsmittels festgestellt, darf das Arbeitsmittel abweichend von Abs. 2 auch vor Mängelbehebung wieder benutzt werden, wenn

  1. die Person, die die Prüfung durchgeführt hat, im Prüfbefund schriftlich festhält, dass das Arbeitsmittel bereits vor Mängelbehebung wieder benutzt werden darf und
  2. die betroffenen Arbeitnehmer/Innen über die Mängel des Arbeitsmittels informiert wurden.
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