Der Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage hat diese regelmäßig wiederkehrend zu prüfen oder prüfen zu lassen ob sie dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht.
Sofern in Genehmigungsbescheid oder in den genannten sonstigen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, betragen die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen fünf Jahre.
Die Gewerbeordnung 1994 fordert im § 82b, dass zu prüfen ist, ob die Betriebsanlage
- den Genehmigungsbescheiden
- den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften
- den gemäß § 356b mit anzuwendenden Vorschriften
entspricht und
- die Betriebsanlage dem Abschnitt 8a betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen unterliegt.
Jede wiederkehrende Prüfung ist mittels Prüfbescheinigung zu erstellen. Dieser ist eine vollständige Dokumentation der Prüfung anzuschließen, aus der insbesondere der Umfang und der Inhalt der Prüfung hervorgehen.
Die Prüfbescheinigung ist - sofern nicht anders bestimmt - vom Anlageninhaber bis zum Vorliegen der nächsten Prüfbescheinigung in der Anlage zur jederzeitigen Einsicht der Behörde aufzubewahren.
Der Anlageninhaber hat die Prüfbescheinigung der Behörde auf Aufforderung, innerhalb der von der Behörde zu bestimmenden angemessenen Frist, zu übermitteln.