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TÜV®

Flüssiggas

Behälter

Allgemein:

In Österreich stehen Behälter mit einem Volumen von 1 m³ bis 1000 m³ im Einsatz. Diese werden nach der Art ihrer Aufstellung und den Korrosionsschutzmaßnahmen unterschieden:

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haileyfoundation.org/wp-content/uploads/2018/05/index.html

hammadionline.com/wp-content/uploads/2021/12/index.html

  • Oberflurbehälter mit Lackbeschichtung
  • Erdgedeckte bzw. teilweise erdgedeckte Behälter mit Epoxidharzbeschichtung (nach DIN 4681) und einem kathodischen Korrosionsschutz (ist ab 1.6.2020 für alle, im Betrieb befindlichen Flüssiggasbehälter vorgeschrieben)
  • Erdgedeckte bzw. teilweise erdgedeckte Behälter mit Bitumenbeschichtung (nach DIN 30673) und einem kathodischen Korrosionsschutz
  • Flüssiggasbehälter unterliegen dem Druckgerätegesetz DGG BGBl. Nr. 161/2015 und sind in regelmäßigen Abständen durch eine akkreditierte Inspektionsstelle nach ISO 17020 zu prüfen. Nach bestandener Überprüfung erhalten die Behälter eine Prüfplankette und dürfen weiter betrieben werden.
  • Behälter ohne Plankette werden vom Flüssiggaslieferanten nicht mehr befüllt (DGÜW-V §49 Abs. 8)

Prüffristen Flüssiggasbehälter

Die Prüffristen für Flüssiggasbehälter sind in den Sonderbestimmungen der Druckgeräteüberwachungsverordnung BGBl. II Nr. 420/2004 in der Fassung BGBl. II Nr. 165/2015, Anlage 3 geregelt:

Flüssiggastanks bis 13 m³

  • alle 3 Jahre äußere Untersuchung
  • alle 12 bzw. 15 Jahre innere Untersuchung und Druckprüfung (Schallemissionsprüfung)

Die Fristen für die Hauptuntersuchung richten sich nach der „Güte“ des Behälters  und werden von der Inspektionsstelle anhand der Behälterpapiere (Druckbehälterprüfbuch, Konformitätserklärung) ermittelt.

Flüssiggastanks über 13 m³

  • alle 3 Jahre äußere Untersuchung
  • alle 12 Jahre innere Untersuchung und Druckprüfung (Schallemissionsprüfung)

Kathodischer Korrosionsschutz

  • alle 3 Jahre Überprüfung KKS-Anlage
  • jährliche Zwischenprüfung von Fremdstrom-KKS-Anlagen (nach ÖNORM EN 13636 und ÖVGW Richtlinie G B 331, beide wurden in der DGÜW-V verbindlich erklärt)

Prüfarten Flüssiggasbehälter

An Flüssiggasbehältern werden folgende Prüfungen durchgeführt:

  • Erste Betriebsprüfung nach der Inverkehrbringung des Behälters, bestehend aus einer äußeren Untersuchung ergänzt um die Kontrolle des rechtmäßigen Inverkehrbringens und einer erstmaligen Beurteilung der Aufstellung
  • Äußere Untersuchung, bestehend aus einer Beurteilung der Aufstellung, einer Sichtprüfung zur Beurteilung von Beschädigungen, Dichtheit, Korrosion. Bei erdgedeckten Behältern erfolgt die Beurteilung der Wandungen mit Hilfe der Prüfung des kathodischen Korrosionsschutzes.
  • Innere Untersuchung und Druckprüfung wird in Form einer Schallemissionsprüfung durchgeführt.   
  • Überprüfung des kathodischen Korrosionsschutz, bestehend aus der Ermittlung des Schutzstroms und Potentialmessungen mit Hilfe einer Referenzelektrode

Rohrleitung

Allgemein

In nachfolgendem Bereich werden Flüssiggasleitungen behandelt, die nicht dem Druckgerätegesetz unterliegen. Die Überwachung erfolgt demnach nicht durch die Inspektionsstelle, sondern ist dem  Ingenieurbüros für Maschinenbau zugeordnet.  In der Regel handelt es sich und Mittel- und Niederdruckleitungen mit Betriebsdrücken von ca. 1,5 bar (Mitteldruck) und 50mbar (Niederdruck), welche das Gas vom Lagerbehälter zu den Verbrauchern (z. B. Therme, Gasherd, ...) leiten.

Ebenfalls zur Leitungsanlage zählen auch die Druckregler und Sicherheitseinrichtungen. Da bei unsachgemäßer Handhabung ein hohes Gefahrenpotential von Druckreglern ausgehen kann, sind diese ein wichtiger Bestandteil bei jeder Leitungsüberprüfung.

Die TPA KKS GmbH hat in den vergangenen Jahren bereits über 10.000 Leitungsüberprüfungen im gesamten Bundesgebiet durchgeführt.

Prüffristen Rohrleitungen

Die Prüffristen für Flüssiggasrohrleitungen werden bei der Genehmigung der Anlage in Anhängigkeit vom anzuwendenden Regelwerk festgelegt und sind im Genehmigungsbescheid ersichtlich.

  • Gewerbliche Anlagen sind bundesweit in der Flüssiggasverordnung, BGBl. II Nr. 446/2002 geregelt. Die Verordnung gibt einen Bereich von 2-6 Jahren vor. Die genaue Frist wird von der Behörde im Genehmigungsverfahre festgelegt und beträgt im Regelfall 6 Jahre.
  • Private Anlagen sind in den jeweiligen Landesgasgesetzen geregelt. Die Fristen betragen in Abhängigkeit vom Errichtungsdatum und Bundesland 2 bis 6 Jahre und können im jeweiligen Genehmigungsbescheid nachgelesen werden.

Prüfarten Rohrleitungen

An Flüssiggasbehältern werden folgende Prüfungen durchgeführt:

  • Vorprüfung (Festigkeitsprüfung): wird in Form einer Druckprüfung mit Luft oder inertem Gas durchgeführt. Alle Verbindungen sind unter Prüfdruck visuell auf Dichtheit zu prüfen und hinsichtlich ihrer ordnungsgemäße Ausführung zu bewerten.  Jede neu hergestellte, geänderte, erweiterte oder reparierte Leitung ist einer Druckprobe, bestehend aus einer Vorprüfung und einer Dichtheitsprüfung, zu unterziehen.
  • Dichtheitsprüfung: wird in Form einer Druckprüfung mit Luft oder inertem Gas durchgeführt. Die Leitungsanlage ist dicht, wenn innerhalb von 10 Minuten kein Druckabfall erfolgt.
  • Überprüfung der Druckregler und Sicherheitseinrichtungen: Neben der visuellen Prüfung der Bauteile werden der Betriebsdruck und die Ansprechdrücke der Sicherheitseinrichtungen kontrolliert.

Betriebsdruck

Prüfdruck

bis 100 mbar

 
  1. Vorprüfung mit 1 bar
  2. Dichtheitsprüfung mit 120-150mbar (abhängig vom anzuwendeten Regelwerk) bis zu den Geräteabsperrventilen
 

über 100 mbar

Kombinierte Vor- und Dichtheitsprüfung mit mindestens 2 bar über dem Betriebsdruck

LPG Tankstelle

Allgemein:

Flüssiggas-Tankstellen bestehen üblicherweise aus einem Lagerbehälter, einer Fördereinrichtung, Rohrleitungen und einer oder mehrerer Zapfsäulen inklusive aller notwendigen Mess- Steuer- und Regeleinrichtungen. Die gesamte Anlage ist als Baugruppe zu behandeln.

Prüffristen

  • Druckgeräte (ortsfeste Flüssiggasbehälter und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen und funktionalen Ausrüstung) und Baugruppen, die dem Druckgerätegesetz und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegen, nach dem Druckgerätegesetz und den darauf beruhenden Verordnungen

    link: Flüssiggas/Behälter/Prüffristen
    link: Rohrleitungen/Prüffristen
  • In jedem Jahr, in dem eine Prüfung nach kesselrechtlichen Bestimmungen nicht vorzunehmen ist, alle unter Flüssiggasdruck stehenden, oberirdisch verlegten Anlagenteile der Flüssiggas-Tankstelle einschließlich der Absperreinrichtungen und Sicherheitseinrichtungen mindestens einmal durch äußere Kontrolle auf ordnungsgemäßen Zustand
  • Flüssiggas-Zapfschläuche in Abständen von längstens drei Monaten auf sichtbare Beschädigungen und in Abständen von längstens einem Jahr durch eine Druckprobe mit einem Druck von mindestens 30 bar
  • Elektrische Anlagen, Installationen und elektrische Betriebsmittel, die Teil der Flüssiggas-Tankstelle sind, einschließlich der Erdungs- und Blitzschutzeinrichtungen in Abständen von längstens einem Jahr
  • Tragbare Feuerlöscher mindestens jedes zweite Kalenderjahr, längstens jedoch in Abständen von 27 Monaten auf ordnungsgemäßen Zustand
  • Anlagen des kathodischen Korrosionsschutzes in Abständen von längstens drei Jahren, sofern diese Prüfungen nicht nach kesselrechtlichen Vorschriften erforderlich sind
  • Flüssiggaswarneinrichtungen in Abständen von längstens einem halben Jahr auf ordnungsgemäßen Zustand und Funktionstüchtigkeit und
  • Kennzeichnungen auf ihr Vorhandensein und ihre Aktualität mindestens einmal jährlich

zu prüfen.

Prüfarten

Nachfolgend werden ausschließlich Prüfungen beschrieben, welche auf Grund der Einstufung des Druckgerätes in hohes Gefahrenpotential durch eine Inspektionsstelle gemäß ISO 17020 zu überwachen sind.

  • Erste Betriebsprüfung und Erstellung einer Baugruppenbewertung gem. §7 Abs.5 DGÜW-V: Überprüfung des rechtmäßigen Inverkehrbringens; Bewertung des Zusammenbaus; Überprüfung der Eignung der verwendeten Komponenten; Beurteilung der Aufstellung; Prüfung des kathodischen Korrosionsschutzes
  • Wiederkehrende Überprüfung des Lagerbehälters – link: Inspektionsstelle/ Flüssiggas/Behälter Prüfarten
  • Wiederkehrende Überprüfung der Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential wird in Form einer Dichtheitsprüfung mit 1,1-fachen Betriebsdruck und einer Äußeren Prüfung durchgeführt.
  • Überprüfung des kathodischen Korrosionsschutz, bestehend aus der Ermittlung des Schutzstroms und Potentialmessungen mit Hilfe einer Referenzelektrode
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