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TÜV®

VbF

Verordnung brennbare Flüssigkeiten

Allgemeines

Die Verordnung brennbarer Flüssigkeiten (VbF) regelt verschiedene Aspekte der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten. Dies reicht von Lagerverboten, über Bestimmungen zur Lagerung von geringen Mengen brennbarer Flüssigkeiten, Lagerräume, Sicherheitsschränke und Zusammenlagerung.

Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ist in der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF BGBl. 240/1991) geregelt und gilt für die Lagerung oder Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten in

  1. gewerblichen Betriebsanlagen
  2. genehmigungspflichtigen Eisenbahnanlagen und Rohrleitungsanlagen
  3. Betriebsanlagen auf Zivilflugplätzen
  4. Apotheken
  5. bewilligungspflichtigen Betrieben nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (z. B. Krankenanstalten)

Einteilung (§5VbF)

Brennbare Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung sind Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von nicht mehr als 100°C und einem Dampfdruck bei 50°C von nicht mehr als 3 bar.

Im Sinne der Verordnung sind

„brennbare Flüssigkeiten der Gruppe A" Flüssigkeiten, die selbst oder deren brennbare Bestandteile bei 15° C nicht oder nicht in jedem beliebigen Verhältnis mit Wasser mischbar sind; von diesen Flüssigkeiten fallen unter die

  • Gefahrenklasse I: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21° C (leicht entzündlich)
  • Gefahrenklasse II: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 21° C bis einschließlich 55° C (entzündlich)
  • Gefahrenklasse III: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von über 55° C bis einschließlich 100° C (schwerentzündlich)


„brennbare Flüssigkeiten der Gruppe B" Flüssigkeiten, die selbst oder deren brennbare Bestandteile bei 15° C in jedem beliebigen Verhältnis mit Wasser mischbar sind; von diesen Flüssigkeiten fallen unter die

  • Gefahrenklasse I: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21° C (leicht entzündlich)
  • Gefahrenklasse II: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 21° C bis einschließlich 55° C (entzündlich)

Besonders gefährliche Flüssigkeiten (§5VbF)

  1. brennbare Flüssigkeiten, die in der Stoffaufzählung des ADR in den Klassen 3 („Entzündbare flüssige Stoffe"), 6.1 („Giftige Stoffe") und 8 („Ätzende Stoffe") in eine Ziffer unter lit. a oder in eine Ziffer ohne Buchstabenunterteilung fallen
  2. brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter –18° C und einer Zündtemperatur von 200° C oder darunter
  3. Kollodiumlösung
  4. brennbare Flüssigkeiten der ADR-Klassen 4.2 („Selbstentzündliche Stoffe"), 4.3 („Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln") und 5.2 („Organische Peroxide")

Lagerverbote(§65VbF und §65 AAV)

  • in Ein-, Aus- und Durchgängen sowie Ein-, Aus- und Durchfahrten
  • in Stiegenhäusern, Haus- und Stockwerksgängen
  • in Pufferräumen und Schleusen
  • in Dachböden, Schächten, Kanälen und schlecht durchlüfteten schachtartigen Höfen
  • in Arbeitsräumen, Sanitärräumen, Schaufenstern und Schaukästen
  • über Arbeitsplätzen und Verkehrswegen
  • auf oder unter Stiegen, Rampen, Laufstegen, Podesten und Plattformen
  • in Lüftungs- und Klimazentralen, elektrischen Betriebsräumen, Maschinenräumen, Brandmeldezentralen und ähnlichen Zwecken dienenden Räumen
  • auf Fluchtwegen, bei Notausgängen, Notausstiegen, Notstiegen und Notleitern
  • in Kellerräumen oder in Erdgeschossräumen
  • an allgemein zugänglichen Orten auch entleerte Behälter von besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten
  • an allgemein zugänglichen Orten entleerte Behälter, die noch Dämpfe oder Reste brennbarer Flüssigkeiten enthalten mit Flammpunkt < 35° C wenn Nenninhalte die Geringfügigkeitsgrenzen überschreiten

Lagerung geringer Mengen brennbarer Flüssigkeiten

An Arbeitsplätzen darf maximal der Tagesbedarf gelagert werden.

Sicherheitsschränke

Sicherheitsschränke sind ortsfeste Schränke mit höchstens 1 m3 Inhalt, die

  • ausschließlich der Aufbewahrung von brennbaren Flüssigkeiten dienen
  • bei einem Brand für 90 Minuten sicherstellen, dass vom Schrankinneren keine zusätzliche Gefährdung oder Brandausbreitung ausgeht
  • Türe besitzen, die selbsttätig schließen und versperrbar sind
    (eine zusätzliche thermische Steuerung des Türschließmechanismus zulässig ist, die ein sofortiges Schließen der Türen jedenfalls dann gewährleistet, wenn die Umgebungstemperatur 50° C überschreitet)
  • mit an ein Lüftungssystem anschließbaren Zu- und Abluftöffnungen versehen sind, die im geschlossenen Schrank einen mindestens zehnfachen Luftwechsel je Stunde ermöglichen und die sich im Brandfalle selbsttätig schließen
  • im Inneren mit einer unterhalb der untersten Stellfläche angebrachten Auffangwanne ausgestattet sind, die aus nicht brennbarem Material besteht und ein Fassungsvermögen von mindestens 10 Liter aufweist

Zusammenlagerung brennbarer Flüssigkeiten (§83VbF)

Eine Zusammenlagerung liegt vor, wenn brennbare Flüssigkeiten verschiedener Gefahrenklassen nicht brandbeständig voneinander getrennt gelagert werden.

Zusammenlagerung geringer Lagermengen (§8 und §68VbF)

Bei der Zusammenlagerung geringer Lagermengen gelten die gleichen Bestimmungen für Behälter wie bei der Lagerung geringer Mengen brennbarer Flüssigkeiten.

Zusammenlagern von Gefahrenklassen I, II und III

Zum Beispiel

  • Gefahrenklassen I 10 Liter
  • Gefahrenklassen II 150 Liter
  • Gefahrenklassen III 300 Liter

Davon dürfen insgesamt höchstens 5 Liter besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten sein.

Lagerung im Sicherheitsschrank

Bei der Lagerung von Mengen welche die geringen Lagermengen überschreiten wird meist die Genehmigung durch die zuständige Behörde notwendig sein. Bitte wenden sie sich diesbezüglich an Ihre zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.

Zusammenlagerung größerer Lagermengen (§8VbF)

  • zwei Liter der Gefahrenklasse II einem Liter der Gefahrenklasse I
  • 200 Liter der Gefahrenklasse III einem Liter der Gefahrenklasse I
  • 100 Liter der Gefahrenklasse III einem Liter der Gefahrenklasse II

Ausführung der Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten (§§81,82,83 VbF)

  • Umgebende Bauteile brandbeständig
  • Türen bei Lagerung von Gefahrenklasse I und II hochbrandhemmend, bei Gefahrenklasse III brandhemmend
  • flüssigkeitsundurchlässiger Fußboden, fest und nicht brennbar
  • Umfassungswände fugenlos anschließen
  • Lüftungsöffnungen für natürliche Lüftung oder mechanische Lüftung
  • elektrische Anlage bei Lagerung von Gefahrenklassen I und II explosionsgeschützt
  • im Lagerraum keine Gas- und Wasserinstallation
  • Kennzeichnung: "Lagerraum für brennbare Flüssigkeiten", "Feuergefährlich! Rauchen, Hantieren mit offenem Feuer und Licht sowie das Einbringen und Verwenden sonstiger Zündquellen verboten!"
  • Angabe der gelagerten Gefahrenklassen und höchstzulässige Lagermenge
  • Im Lagerraum dürfen keine anderen Stoffe gelagert werden
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