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TÜV®

Rohrleitungen

Allgemeines

Rohrleitungen für den Transport von Gasen, Dämpfen und Flüssigkeiten – ausgenommen kommunale Versorgungsleitungen und Leitungen von Energieversorgern – unterliegen der Druckgeräteüberwachungsverordnung (DGÜW-V) und müssen, wenn sie sich im sog. hohen Gefahrenpotential befinden, durch eine akkreditierte Inspektionsstelle (Zuteilung siehe Anlage I) erstmalig und wiederkehrend überprüft werden.

Leitungen im niedrigen Gefahrenpotential sind z. B. gemäß den Vorschriften des Herstellers durch den Betreiber selbst zu prüfen. Die Betreiberprüfung kann jedoch auch an eine Inspektionsstelle delegiert werden.

Prüfarten und Fristen

Erste Betriebsprüfung Bei Beginn des Probebetriebs
Betriebsprüfung Bei Wiederaufnahme des Betriebs nach mehr als einjähriger Außerbetriebnahme bzw. nach einem Standortwechsel
Wiederkehrende Prüfung bestehend aus: Außenuntersuchung
Innenuntersuchung
Dichtheitsprüfung
Druckprüfung
Je nach Prüfstufe.1)

 

1) Prüffristen für Rohrleitungen:

Die Prüffristen für die Prüfstufe 1 betragen

  • für die äußeren Untersuchungen: 3 Jahre
  • für die inneren Untersuchungen: 12 Jahre
  • für die Druckprüfungen: 12 Jahre

Die Prüffristen für die Prüfstufe 2 betragen:

  • für die äußeren Untersuchungen: 1 Jahr
  • für die inneren Untersuchungen: 3 Jahre
  • für die Druckprüfungen: 3 Jahre

Die Prüffristen für die Prüfstufe 3 betragen:

  • für die erste äußere Untersuchung: 1 Jahr
  • für die darauf folgenden äußeren Untersuchungen: 1 bis 5 Jahre
  • für die erste innere Untersuchung: 1 Jahr
  • für die darauf folgenden inneren Untersuchungen: 1 bis 5 Jahre
  • für die erste Druckprüfung: 2 Jahre
  • für die darauf folgenden Druckprüfungen: 2 bis 6 Jahre

Die Prüffristen für die Prüfstufe 4 betragen:

  • für die äußeren Untersuchungen: 2 Jahre
  • b) für die inneren Untersuchungen: 6 Jahre
  • für die Druckprüfungen: 6 Jahre

Unter bestimmten Voraussetzungen (§44 DGÜW-V) kann die Druckprüfung auch durch eine Dichtheitsprüfung ersetzt werden.

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